AGB

Allgemeine Bedingungen der Solarpraxis Engineering GmbH für Ingenieur Dienstleistungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen
(Stand 01.01.2014)

1. Geltungsbereich, Unterlagen und Leistungsumfang

1.1 Die Leistungsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Solarpraxis Engineering GmbH („Solarpraxis“) und deren Auftraggeber über Beratungsaufträge, Gutachten, Ingenieurdienstleistungen und ähnliche Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

1.2 Gegenstand des Vertrags ist die vereinbarte Beratungsleistung, Ingenieurdienstleistung oder ähnliche Dienstleistung, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg der Ausführung durch Solarpraxis. Die Leistungen der Solarpraxis sind mit Ausführung der Leistungen erbracht, unabhängig davon, ob und wann in den Gutachten oder Leistungen enthaltene Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen vom Auftraggeber umgesetzt werden oder nicht.

1.3 Die zu einem etwaigen Vertragsangebot gehörigen Unterlagen der Solarpraxis, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Maß- und Gewichtsangaben sind nur angenähert maßgebend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. An ihnen behält sich Solarpraxis das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und nur im Rahmen des Auftrages verwendet werden. Wird ein Auftrag nicht erteilt, sind Zeichnungen und andere Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien unverzüglich an Solarpraxis zurückzugeben.

1.4 Für den Umfang der Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Solarpraxis maßgebend; der Vertrag umfasst ausschließlich die darin enthaltenen Leistungen. Änderungen der Ausführung, die der technischen Verbesserung dienen, ohne den Preis zu erhöhen, sind zulässig.

2. Preise

Die angegebenen Preise sind mangels ausdrücklich anders lautender Angaben in der Auftragsbestätigung Netto-Preise und umfassen nicht die gesetzliche Umsatzsteuer, Zölle sowie Abgaben ähnlicher Art. Sind in den Preisen Kosten oder Gebühren enthalten und erhöhen sich diese nach Vertragsschluss, ist Solarpraxis berechtigt, dem Auftraggeber die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Im Übrigen gelten die jeweils getroffenen Vereinbarungen.

3. Zahlung sowie Eigentumsvorbehalt

3.1 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Fehlen entsprechende Zahlungsbedingungen, ist der vereinbarte Preis sofort nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzug zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift des Geldes auf dem Konto von Solarpraxis maßgeblich.

3.2 Das Eigentum am Gegenstand der Leistung geht erst nach Eingang aller Zahlungen bei Solarpraxis auf
den Auftraggeber über.

3.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen behaupteter Gegenansprüche des Auftraggebers und die Aufrechnung mit solchen sind nur insoweit zulässig, als Solarpraxis derartige Ansprüche anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt sind.

3.4 Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann Solarpraxis die Erfüllung eigener Verpflichtungen bis zur Leistung der rückständigen Zahlungen aufschieben. Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist Solarpraxis berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt unberührt.

3.5 Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers, insbesondere wegen Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen oder wegen einer nachträglichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so ist Solarpraxis berechtigt, Vorleistung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist Solarpraxis berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

3.6 Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Leistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sollte die Solarpraxis direkt durch die Behörden des Auftraggebers in Erfüllung dieser Lieferung mit Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben belastet werden, so wird der Auftraggeber Solarpraxis schadlos halten und freistellen.

4. Leistungszeit

4.1 Solarpraxis wird sich nach Kräften um die Einhaltung avisierter Leistungszeiträume bemühen, wobei es sich bei Terminen – soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet – nur um unverbindliche Richtwerte handelt. Ein verbindlicher Endtermin für die Erbringung der Leistungen ist jeweils ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.

4.2 Die Einhaltung eines etwaigen Leistungstermins setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere aller Pläne und Zeichnungen voraus, sowie die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich der Leistungszeitraum angemessen.

4.3 Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung sowie unvorhergesehene Umstände, die außerhalb des Willens der Solarpraxis liegen, wie z. B. Krieg, Aufruhr, Verzögerungen bei behördlichen Genehmigungen verlängern die Leistungszeit angemessen. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Solarpraxis nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

4.4 Falls ein etwaiger Leistungstermin aus Gründen überschritten wird, die Solarpraxis zu vertreten hat, und dem Auftraggeber aus der verspäteten Leistung nachweisbar Schaden erwachsen ist, richten sich weitere Ansprüche aus Verzug nach Ziffer 9.

5. Beistellungen des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber wird Solarpraxis sämtliche Informationen zur Verfügung stellen, die Solarpraxis vernünftigerweise für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigt. Die im Laufe der Beauftragung erstellten Unterlagen werden von der Solarpraxis mit Abschluss der Leistungen zusätzlich zu Archivierungszwecken gesammelt an den Auftraggeber übergeben.

5.2 Für den Fall, dass bestimmte Leistungen am Standort des Auftraggebers erbracht werden, wird der Auftraggeber Solarpraxis die benötigte Infrastruktur, Arbeitsplätze und
Betriebsmittel zur Verfügung stellen und jeweils ungehinderten Zutritt und Zugang auch zu Baustellen einräumen, um Solarpraxis die störungsfreie Erbringung ihrer Leistungen zu
ermöglichen. Der Auftraggeber wird Solarpraxis, falls erforderlich, jeweils ein zentrales Dokumentenverwaltungssystem zur Verfügung stellen. Solarpraxis wird jeweils die Weisungen des Auftraggebers auf Baustellen hinsichtlich Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit befolgen.

5.3 Eine Vergütung für die Leistungen des Auftraggebers ist nicht vereinbart.

6. Erbringung und Abwicklung der Leistungen durch Solarpraxis

6.1 Die Leistungen erfolgen EXW Berlin (INCOTERMS 2010), soweit nicht anders vereinbart.

6.2 Die Projektsprache für Leistungen der Solarpraxis ist Deutsch. Alle Dokumente und Zeichnungen werden in deutscher Sprache geliefert. Übersetzungen in andere Sprachen sind jeweils schriftlich zu vereinbaren.

6.3 Solarpraxis und der Auftraggeber werden jeweils Ansprechpartner für die Abwicklung jeder Beauftragung benennen, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen abzugeben. Solarpraxis und der Auftraggeber werden in regelmäßigen Abständen Besprechungen abhalten, um die Zusammenarbeit zu optimieren und um den Bedarf an Ressourcen möglichst frühzeitig
abzustimmen.

6.4 Solarpraxis wird qualifizierte Fachkräfte (Mitarbeiter sowie freie Mitarbeiter von Solarpraxis) mit der Erbringung der Leistungen betrauen. Soweit nicht schriftlich abweichend geregelt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, die Erbringung der Leistungen durch ganz bestimmte Einzelpersonen/Mitarbeiter zu verlangen.

6.5 Die tägliche Einsatzzeit des Personals beträgt im Regelfall und mangels abweichender Vereinbarungen 8 Stunden. Auf Verlangen des Auftraggebers wirdSolarpraxis für einen begrenzten Zeitraum zusätzliches Personal zur Verfügung stellen oder längere tägliche Einsatzzeiten anbieten, um den Interessen des Auftraggebers angemessen Rechnung zu tragen. Die genauen Bedingungen sowie die zusätzliche Vergütung werden in diesem Fall separat festgelegt.

6.6 Solarpraxis kann zur Erbringung der Leistungen qualifizierte Subunternehmer einschalten. In diesem Fall wird Solarpraxis sicherstellen, dass diese nur qualifiziertes Personal einsetzen. Die Verantwortung von Solarpraxis wird durch die Einschaltung von Subunternehmern nicht berührt.

7. Änderungen des Leistungsumfangs; Vorschriften und Gesetze

7.1 Falls Informationen unrichtig oder unvollständig sein sollten oder sich infolge nicht störungsfreien Zugangs oder aus sonstigen nicht von Solarpraxis zu vertretenden Umständen Mehrkosten für Solarpraxis ergeben sollten, hat Solarpraxis Anspruch auf Erstattung der entsprechenden Mehrkosten und ggf. auf eine entsprechende Anpassung des Zeitplans hinsichtlich der betroffenen Leistungen der jeweiligen Beauftragung.

7.2 Sofern der Auftraggeber eine Leistungsänderung einreicht, wird Solarpraxis binnen 7 Tagen ein Angebot für die Durchführung der gewünschten Leistungsänderung machen. Sofern Solarpraxis eine Leistungsänderung einreicht, wird sie bereits mit Einreichung der Leistungsänderung die im Falle einer Durchführung erforderlichen Änderungen der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen aufführen. Die vereinbarten Verrechnungssätze, zur Berechnung des mit einer Leistungsänderung verbundenen Mehraufwandes, werden entsprechend der hierin vorgesehenen Vergütung einvernehmlich festgelegt. Binnen 5 Tagen nach Eingang eines Angebotes bzw. einer Leistungsänderung wird der Auftraggeber über die Durchführung schriftlich entscheiden.

7.3 Solarpraxis sorgt dafür, dass ihre Leistungen allen einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und Standards zum Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung entsprechen. Sollten nach Beauftragung Änderungen eintreten, werden sich Solarpraxis und der Auftraggeber im gegenseitigen Einvernehmen auf notwendige Änderungen der jeweils davon betroffenen Leistungen verständigen.

7.4 Soweit sich vorstehende Änderungen auf den Zeitplan gemäß der Beauftragung auswirken, ist dieser einvernehmlich anzupassen. Ggf. wird Solarpraxis mögliche Beschleunigungsmaßnahmen und den dafür erforderlichen Mehraufwand darlegen.

8. Mängelhaftung

8.1 Solarpraxis gewährleistet, dass Solarpraxis ihre Leistungen entsprechend dem Stand der Technik bei Auftragserteilung erbringen wird und mit der Sorgfalt eines professionellen
Ingenieurdienstleistungsunternehmens im Bereich „erneuerbare Energien“ ausführen wird.

8.2 Erkennbare Mängel sind Solarpraxis durch den Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Leistungen, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese schriftliche Anzeige, so sind alle Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.

8.3 Mangelhafte Leistungen werden, in angemessener Frist, auf Kosten der Solarpraxis nachgebessert. Wird durch den Auftraggeber nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit eingeräumt, um die notwendig erscheinenden Nachbesserungen durchzuführen, ist Solarpraxis von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

8.4 Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Das Recht auf Minderung der Vergütung bleibt ansonsten ausgeschlossen.

8.5 Die Mängelhaftung ist auf Ansprüche beschränkt, die innerhalb von 18 Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistungen geltend gemacht wurden. Auch hinsichtlich nachgebesserter oder ersetzter Leistungen ist die Haftung beschränkt auf Mängel, die binnen 24 Monaten nach dem Beginn der ursprünglichen Frist schriftlich gerügt wurden. Mit Ablauf der genannten Fristen verjähren sämtliche Ansprüche des Auftraggebers. Für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.

9. Gesamthaftung

9.1 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die auf leicht fahrlässiger Verletzung der vertraglichen, vorvertraglichen, nachvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten der Solarpraxis beruhen, sind ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund sowie Art und Umfang der eingetretenen Schäden ausgeschlossen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Solarpraxis auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

9.2 Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet Solarpraxis – aus welchem Rechtsgrund auch immer nur:

9.2.1 bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
9.2.2 bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
9.2.3 bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder Mängeln, deren Abwesenheit garantiert wurde,
9.2.4 bei Mängeln des Leistungsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personenoder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

9.3 Die Beschränkungen dieser Ziffer 9 gelten auch hinsichtlich vom Auftraggeber geltend gemachter Ansprüche für Aufwendungen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.

10. Vertraulichkeit

10.1 Solarpraxis und der Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche vertrauliche Informationen vertraulich wie nachfolgend beschrieben zu behandeln.
”Vertrauliche Informationen” i. S. der Beauftragung sind alle kommerziellen, technischen oder sonstigen Informationen, die sich auf zwischen Solarpraxis und dem Auftraggeber (und umgekehrt) mündlich, schriftlich, graphisch oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt übermittelte oder zur Verfügung gestellte Technologie, Ingenieur-Know-how, chemische Prozesse oder Substanzen, Ideen oder Skizzen, Zeichnungen, materialwissenschaftliche Erkenntnisse, Patentschriften, Versuchsberichte, Muster, Kooperationspartner oder Kunden oder Lieferanten, Marketing- oder Brandingstrategien, Pläne oder sonstige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der jeweiligen Partei beziehen.
Sämtliche vertrauliche Informationen sind durch den Empfänger streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber unbedingt geheim zu halten. Auch eine Weitergabe an Dritte in veränderter Form sowie die eigene wissenschaftliche oder kommerzielle Veränderung, Verwertung oder Weiterentwicklung der vertraulichen Informationen durch den Empfänger ist nicht gestattet.

10.2 Folgende Informationen gelten nicht als vertrauliche Informationen:
(a) Informationen, die dem Empfänger nachweislich von einem Dritten ohne Verletzung dieser Vereinbarung zugänglich gemacht werden, oder
(b) Informationen, die dem Empfänger bei Erhalt nachweislich bereits bekannt oder zugänglich waren, oder
(c) Informationen, die nachweislich bei Erhalt bereits allgemein bekannt oder zugänglich waren und ohne Verletzung dieser Vereinbarung oder einer sonstigen Geheimhaltungsverpflichtung später allgemein zugänglich wurden.

10.3 Sämtliche dem Empfänger zugänglich gemachten vertraulichen Informationen bleiben unabhängig von der Art ihrer Verkörperung das Eigentum der anderen Partei. Sofern nicht anders vereinbart, gibt der Empfänger nach Aufforderung der anderen Partei, spätestens jedoch ein Jahr nach Beendigung der Beauftragung, die gesamte schriftliche vertrauliche Information einschließlich etwaiger Kopien sowie Datenträger einschließlich des Quellprogramms kostenlos an die überlassende Partei zurück.

10.4 Der Empfänger kann aus dem Erhalt der vertraulichen Informationen keinerlei Lizenz- oder Patentrechte für sich ableiten, es sei denn, dies wird gesondert schriftlich vereinbart. Eine etwaige urheberrechtliche Vergütung ist mit der Vergütung im Rahmen der Beauftragung pauschal abgegolten.

10.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt während der Laufzeit der Beauftragung und für einen Zeitraum von zwei Jahren danach.

11. Schutzrechte

11.1 Soweit Solarpraxis bei der Ausführung des Auftrags Patente, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutzrechte benutzt oder soweit Schutzrechte durch die Auftragsausführung berührt werden, sichert Solarpraxis dem Auftraggeber ihre Berechtigung zur Verwendung und Weitergabe dieser Rechte für das Projekt zu. Solarpraxis wird nach ihrer Wahl auf eigene Kosten entweder ein Nutzungsrecht zugunsten des Auftraggebers erwirken oder die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, diese dennoch aber der vereinbarten Spezifikation entspricht.

11.2 Sofern bei der Erbringung der Leistungen durch Solarpraxis geheime und wertvolle technische Kenntnisse, Informationen und Erfahrungen („Knowhow“) oder schutzfähige Erfindungen („Erfindungen“) entstehen, stehen sämtliche Rechte an dem Knowhow
oder den Erfindungen der Partei zu, die die Erfindungen gemacht oder das Know-how erworben hat. Der jeweils anderen Partei wird ein kostenloses nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht für die Zwecke dieses Auftrags eingeräumt.

11.3 Soweit im Leistungsumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Leistungsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist nicht gestattet.

11.4 Der Auftraggeber darf die Software in gesetzlich zulässigem Umfang überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in Quellcode umwandeln. Alle sonstigen Rechte an der Software einschließlich der Dokumentationen verbleiben bei Solarpraxis bzw. beim jeweiligen Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.

11.5 Der Auftraggeber wird die Leistungen der Solarpraxis ausschließlich für eigene Zwecke verwenden. Soweit die Arbeitsergebnisse der Solarpraxis urheberrechtlichen Schutz genießen, bleibt Solarpraxis Urheber; dem Auftraggeber wird ein nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen eingeräumt.

12. Anzuwendendes Recht und Gerichtstand

12.1 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland gültige Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des UN Kaufrechts (CISG) ist ebenfalls ausgeschlossen.

12.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin. Der Solarpraxis bleibt vorbehalten, auch dort Klage zu erheben, wo für den Auftraggeber ein Gerichtsstand gesetzlich begründet ist.

13. Übertragbarkeit von Rechten 

Auftraggeber und Solarpraxis dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen. Die Abtretung der Zahlungsansprüche der Solarpraxis zum Zwecke der Finanzierung ist zulässig.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1 Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

14.2 Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie etwaiger sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

AGB's Solarpraxis Engineering GmbH / Stand 2014

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